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Welche Schreibtischtiefe braucht der Monitor-Sehabstand?
Schreibtischtiefe und Monitor-Sehabstand planen: belegte DGUV-Werte, warum Subtrahieren scheitert und eine bemaßte Beispielskizze zum Übertragen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die DGUV Information 215-410 nennt als Mindestmaß der Arbeitsfläche 1600 mm x 800 mm.
- Der Sehabstand soll mindestens 500 mm betragen, bei großen Anzeigeflächen und Mehrbildschirmlösungen bis 800 mm.
- Tischtiefe minus Sehabstand ist keine gültige Rechnung. Beide Maße liegen auf verschiedenen Bezugslinien.
Die belegten Planungswerte
Der Leitfaden der DGUV von Juli 2019 legt die Arbeitsfläche auf mindestens 1600 mm Breite und 800 mm Tiefe fest. In Ausnahmefällen genügt eine Breite von 1200 mm, dann muss die nutzbare Fläche mindestens 0,96 m² betragen. Das gilt nur bei einem Bildschirmgerät, wenig Schriftgut und ohne wechselnde Tätigkeiten.
DGUV-Planungswerte
- 1600 mmMindestbreite Arbeitsfläche
- 800 mmMindesttiefe Arbeitsfläche
- 1200 mmAusnahmefall Breite
- 500 mmMindest-Sehabstand
Beim Sehabstand nennt die DGUV Information 215-410 mindestens 500 mm; denselben Mindestwert führt auch die DGUV-Branchenregel Bürobetriebe auf. Größere Anzeigeflächen und mehrere Bildschirme können bei passender Zeichengröße bis 800 mm erfordern, so die DGUV Information 215-410.
Bemerkenswert ist die Formulierung zur Tiefe: Sie hängt von den erforderlichen Sehabständen, der Hand- und Armauflage, den Bautiefen der Geräte sowie dem Bein- und Fußraum ab. Ein einziger Subtraktionswert wird dort bewusst nicht genannt.
Warum Tischtiefe minus Sehabstand nicht funktioniert
Der Sehabstand ist eine schräge Strecke vom Auge zum betrachteten Bildschirmpunkt. Die Tischtiefe ist eine waagerechte Strecke entlang der Platte. Beide Größen lassen sich nicht ohne Weiteres voneinander abziehen, weil sie in unterschiedliche Richtungen zeigen und an unterschiedlichen Punkten beginnen.
Sehabstand vs. Tischtiefe
Sehabstand
- Verlauf
- schräg
- Startpunkt
- Auge
- Bezug
- Sehziel
- Subtraktion
- nicht möglich
Tischtiefe
- Verlauf
- waagerecht
- Startpunkt
- Tischkante
- Bezug
- Plattenkante
- Subtraktion
- nicht möglich
Hinzu kommt, dass das Auge in der Regel über der Tischvorderkante liegt, nicht an ihr. Der gesuchte Wert ist deshalb nicht die Resttiefe hinter dem Monitorfuß, sondern der Abstand zwischen Augenpunkt und Sehziel. Wer stattdessen addiert und subtrahiert, erhält eine Zahl ohne Bezug zur eigenen Sitzposition.
Bemaßte Beispielanordnung
Das folgende Rechenbeispiel verwendet ausdrücklich fiktive Werte. Es ist eine eigene Layout-Hilfe und keine Messvorschrift der DGUV. Leser übertragen ihre eigenen Messwerte.
Element / Wert
- Tischplatte
- 1600 mm x 800 mm, Höhe 740 mm
- Augenpunkt
- x = -100 mm, z = 1180 mm
- Betrachteter Bildschirmpunkt
- x = 450 mm, z = 1000 mm
- Rechnerischer Sehabstand
- etwa 579 mm
- Tastaturvorderkante
- 120 mm hinter der Tischvorderkante
- Beinraumbreite
- mindestens 850 mm, Durchgang freihalten
Die Rechnung lautet: Wurzel aus 550² plus 180² ergibt rund 579 mm. Dieser Wert liegt über der Mindestgrenze von 500 mm. Die 120 mm vor der Tastatur entsprechen der in der DGUV-Information genannten Auflagefläche; dort sind 100 mm bis 150 mm vorgesehen. Häufig genutzte Arbeitsmittel ordnet die Quelle bis 300 mm Tiefe im Greifraum an.
Zwei Bildschirme und Großbildschirm
Für zwei Bildschirme beschreibt die Quelle Ausstattungsfragen: Der Dokumentbildschirm sollte mindestens 17 Zoll groß und im Hochformat betrieben werden, besser 19 Zoll. Die Rahmen sollen schmal und dicht beieinander stehen. Bevorzugt wird eine VA- oder IPS-Anzeige, weil TN-Panels im Hochformat von der Seite dunkel und kontrastarm wirken.
Für einen Großbildschirm im Breitbildformat empfiehlt die Quelle mindestens 26 Zoll, ähnliche Dokumentvergrößerungen wie beim 19-Zoll-Hochformat erst ab 27 Zoll. Diese Hinweise bleiben Empfehlungen. Eine eigene Messregel, wie der Sehabstand bei zwei nebeneinander genutzten Bildschirmen individuell zu bestimmen ist, enthält der Leitfaden nicht.
Messanleitung für den eigenen Arbeitsplatz
- Augenposition im Sitzen markieren, nicht schätzen.
- Betrachteten Bildschirmpunkt festlegen, meist die obere Textzeile der Hauptanwendung.
- Abstand als schräge Strecke messen, nicht waagerecht entlang der Platte.
- Tastatur und Handballenauflage getrennt vermessen.
- Monitorfuß, Beinraum und Bewegungsfläche separat prüfen.
Die Aufstellungsprüfung ist keine Konformitäts- oder Zulässigkeitsbescheinigung.
Häufige Fragen
Reicht eine 800 mm tiefe Platte für 800 mm Sehabstand?
Nein. Der Sehabstand verläuft schräg und beginnt am Auge, die Tiefe waagerecht an der Kante. Beide Werte getrennt prüfen.
Gilt die 500-mm-Grenze für jeden Monitor?
Die Quelle nennt sie als Mindestwert für die Sehaufgabe. Bei größeren Anzeigeflächen und Mehrbildschirmlösungen sind bis 800 mm möglich.
Ersetzt die Aufstellungsprüfung eine Arbeitsplatzbeurteilung?
Nein. Sie ist ein eigenes Rechenhilfsmittel. Die vollständige Beurteilung nach Arbeitsstättenverordnung bleibt Aufgabe des Betriebs.



