Schreibtische
Schreibtische für feste und wechselnde Arbeitsplätze auswählen
Schreibtisch auswählen: belegte Maße aus DGUV 215-410, feste oder verstellbare Höhe, Beinraum, Bewegungsfläche und offene Herstellerangaben prüfen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für Bildschirmarbeit nennt die DGUV eine Mindestarbeitsfläche von 1600 mm x 800 mm, eine feste Arbeitsflächenhöhe von 740 ± 20 mm bei sitzender Tätigkeit und einen Beinraum ab 850 mm Breite.
Wer einen Schreibtisch auswählen will, braucht zuerst eine Entscheidung: fester Platz oder Wechselplatz. Danach folgen die Planungsmaße. Die DGUV Information 215-410 von Juli 2019 konkretisiert nach eigener Angabe die Anforderungen des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Sie ist eine Zusammenstellung aus Vorschriften, Normen und Präventionserfahrung, keine Produktgarantie. Wer ihre Werte einhält, kann laut DGUV davon ausgehen, dass die Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeit erreicht sind; andere mindestens ebenso sichere Lösungen bleiben möglich.
Was die DGUV dokumentiert und was sie empfiehlt
Die Niederschrift trennt Mindestanforderungen und ergonomische Empfehlungen. Diese Trennung hilft bei der Bestellung: Unterschreitungen der Mindestwerte sind etwas anderes als das Verfehlen einer Empfehlung.
Die Tabelle 10 der Schrift nennt Mindestmaße. Bei sitzender Tätigkeit liegt die feste Arbeitsflächenhöhe bei 740 ± 20 mm, bei stehender Tätigkeit bei 1050 ± 20 mm. Weil diese beiden festen Höhen nicht zusammenpassen, ergibt sich der Bedarf nach Verstellung erst aus dem Nutzungswechsel.
Nach der Zusammenfassung der Branchenregel auf aug.dguv.de gehören zur ergonomischen Ausstattung unter anderem mindestens 160 cm x 80 cm Tischfläche, mindestens 1,5 m² freie Bewegungsfläche und mindestens 85 cm Beinraumbreite. Die Verstellbarkeit der Tischhöhe wird dort ausdrücklich als wichtiger Faktor genannt.
Für die Bestellung heißt das: Nicht jede Zeile ist ein Muss. Mindestanforderung und Empfehlung sind zwei verschiedene Spalten Ihrer Prüftabelle.
Die belegten Zahlen im Überblick
| Prüfzeile | Mindestanforderung (DGUV 215-410) | Empfehlung (DGUV 215-410) |
|---|---|---|
| Arbeitsfläche | 1600 mm x 800 mm | 1800 mm Breite, 900 bis 1000 mm Tiefe |
| Höhe sitzend | 740 ± 20 mm für feste Tische | unter 620 bis 850 mm bei vollständig höhenverstellbaren Arbeitsflächen |
| Höhe stehend | 1050 ± 20 mm für feste Tische | 950 bis 1250 mm bei vollständig höhenverstellbaren Arbeitsflächen |
| Höhe sitzend und stehend | 650 bis 1250 mm verstellbar | unter 620 bis 1250 mm |
| Beinraum | 850 mm Breite, Mindestwert | 1200 mm oder mehr |
| Bewegungsfläche | 1,5 m², an keiner Stelle unter 1,00 m Tiefe und Breite | nicht gesondert ausgewiesen |
Die Zeile mit 740 ± 20 mm und 1050 ± 20 mm sind zwei getrennte feste Höhen für zwei getrennte Tätigkeiten. Eine feste Höhe ist also nicht automatisch zu niedrig. Sie ist nur an eine Tätigkeitsart gebunden.
Arbeitsfläche, Beinraum und Bewegungsfläche prüfen
Die Arbeitsfläche ist Aufstell- und Ablagefläche. Die Tiefe hängt laut DGUV von Sehabstand, Hand- und Armauflage, Gerätetiefe sowie Bein- und Fußraum ab. Diese Faktoren gehören zusammen. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss das Auflegen der Handballen erlauben. Eine Verkleinerung der Breite auf 1200 mm nennt die Schrift nur ausnahmsweise: bei einem Bildschirmgerät, wenig Schriftgut und ohne wechselnde Tätigkeiten, wobei die nutzbare Arbeitsfläche mindestens 0,96 m² betragen muss.
Der Beinraum ist keine Höflichkeitsreserve, sondern eine Voraussetzung für Haltungswechsel. Die Breite darf 850 mm nicht unterschreiten und soll nicht durch Unterbauten oder Stützen eingeschränkt werden. Unterfahrcontainer können deshalb die Arbeitsfläche ergänzen, aber den Beinraum verengen.
Die Bewegungsfläche beträgt mindestens 1,50 m² und ist an keiner Stelle schmaler als 1,00 m. Dieses Maß ist für die Aufstellung zu prüfen, bevor der Tisch geliefert wird. Schreiben Sie beide Zeilen mit eigenen Messwerten in die Prüftabelle, nicht nur mit dem Katalogmaß.
Feste Höhe oder vollständige Verstellung
Die Quelle vergleicht drei Tischsysteme: höhenverstellbar, höheneinstellbar und fest. Verstellbare Arbeitsflächen werden als gut anpassbar und bewegungsfördernd für wechselnde Benutzer beschrieben. Ein fester Tisch gilt als ausschließlich über den Stuhl bedingt anpassbar, individuell nur über Hilfsmittel wie Fußstützen.
Daraus ergibt sich die einfache Entscheidungsregel. Ein fester Platz mit einem dauerhaft gleich großen Nutzer kann mit einer festen Sitzhöhe arbeiten, sofern Sitzhöhe und Arbeitsfläche zusammenpassen. Wechseln sich mehrere Nutzer ab oder soll zwischen Sitzen und Stehen gewechselt werden, deckt nur eine vollständige Verstellung die Spanne ab. Die Mindestanforderung von 650 bis 1250 mm soll beide Referenzhöhen einschließen, nicht jede Zwischenstufe garantieren.
Die Verstellung selbst ist nicht an einen Antrieb gebunden. Nach DGUV kann sie über Seilzug, Kurbeltrieb, Gasfeder, elektromotorischen Antrieb oder Kombinationen erfolgen. Der Mechanismus muss sich auch unter Belastung leichtgängig und sicher betätigen lassen. Das ist eine Anforderung an die Funktion, keine Zusage an ein Gestellmodell.
Zur Veranschaulichung ein Rechenbeispiel mit frei gewählten Annahmen: Angenommen, ein Nutzer benötigt sitzend 700 mm und stehend 1100 mm. Beide Werte liegen im verlangten Bereich von 650 bis 1250 mm. Eine Verstellung, die nur 720 bis 1210 mm abdeckt, würde in diesem Beispiel nur eine der beiden Positionen erreichen, obwohl die Spanne fast passt. Die Zahlen sind Annahmen des Beispiels, keine Herstellerangaben.
Prüfreihenfolge für die Bestellung
- Nutzungsart eintragen: fester Platz oder Wechselplatz.
- Arbeitsfläche in Breite und Tiefe gegen 1600 mm x 800 mm prüfen.
- Benötigte Sitz- und Stehhöhe notieren und gegen 740 ± 20 mm, 1050 ± 20 mm und 650 bis 1250 mm legen.
- Beinraum und Bewegungsfläche im Raum messen, nicht am Datenblatt.
- Offene Herstellerangaben als Rückfrage markieren, nicht schätzen.
Traglast, Verstellbereich und Reinigung: was offen bleibt
Die Prüfkräfte der DGUV sind keine Betriebslast. Ein Tisch darf bei vertikaler Belastung der Arbeitsflächenkante mit 750 N nicht kippen. Steharbeitstische dürfen bei 250 N in 50 mm Abstand von der Kante bei gleichzeitiger horizontaler Kraft von 25 N nicht kippen. Sind Belastungen bis 1000 N sicher aufzunehmen, gelten Festigkeit und Dauerhaltbarkeit als gegeben. Diese Werte beschreiben Prüfkriterien. Aus ihnen lässt sich keine zulässige tägliche Auflast in Kilogramm oder eine Garantie für zehn Jahre ableiten.
Genau hier bleibt eine Lücke. Die ausgewerteten Quellen nennen keine Herstellerangaben zu Traglast, Verstellbereich, Hubgeschwindigkeit, Antriebsart, Geräuschentwicklung oder Steuerung. Wer einen Tisch bestellt, fragt diese Werte beim Hersteller ab und übernimmt sie in eine eigene Spalte mit Datum und Fundstelle. Ohne Unterlage bleibt das Feld leer statt geschätzt.
Auch die Reinigung ist keine Normfrage in diesen Quellen. Reinigungsroutinen und Umrüstung gemeinsam genutzter Tische bleiben eine betriebliche Festlegung. Für Wechselplätze ist ein Boden unter dem Tisch zugänglich zu halten und die Kabelführung an beiden Verstellenden auf Zug, Quetschung und Scheuern zu prüfen. Diese Prüfung ist eine praktische Empfehlung, keine Vorgabe aus der DGUV-Schrift.
Dass ergonomische Normung nicht identisch mit der ergonomischen Ausstattung eines konkreten Arbeitsplatzes ist, zeigt auch der Blick auf die Normungsstruktur. Der DIN-Normenausschuss Ergonomie bearbeitet die grundlegenden und fachübergreifenden ergonomischen Anforderungen; ausdrücklich ausgeschlossen sind dabei Normungsaktivitäten ohne Bezug zu menschlichen Eigenschaften und Fähigkeiten. Ein GS-Zeichen weist laut der bereits zitierten DGUV-Schrift die Einhaltung der Mindestanforderungen an Sicherheit und Ergonomie nach, spiegelt aber nicht in allen technischen Bereichen den aktuellen Stand von Technik, Arbeitsmedizin und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen wider.
Häufige Fragen
Genügt eine feste Tischhöhe für einen Arbeitsplatz mit einem Nutzer? Ja, wenn die Arbeitsfläche dauerhaft zur Sitzhaltung passt. Die DGUV nennt 740 ± 20 mm als Mindestanforderung für sitzende Tätigkeit. Individuell nachjustiert wird dann über den Stuhl, bei Bedarf mit einer Fußstütze. Findet ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen statt, reicht eine feste Höhe nicht, weil dafür 1050 ± 20 mm vorgesehen ist.
Welche Werte muss ich vor der Bestellung beim Hersteller erfragen? Verstellbereich, Traglast, Antriebsart, Steuerung und Hubgeschwindigkeit. Diese Angaben sind in den ausgewerteten DGUV-Quellen nicht enthalten. Notieren Sie zusätzlich die Fundstelle und das Abrufdatum, damit Sie bei einer Nachlieferung nicht auf Prospektwerte angewiesen sind. Prüfkräfte aus der DGUV sind kein Ersatz für eine Traglastangabe.
Wie prüfe ich einen Wechselplatz mit mehreren Nutzern? Sie messen Beinraum und Bewegungsfläche im Raum und vergleichen die kleinste und die größte benötigte Arbeitshöhe. Die DGUV vergleicht verstellbare Tische mit festen: Verstellbar gilt als gut anpassbar für wechselnde Benutzer, fest als bedingt anpassbar. Die verlangte Verstellspanne von 650 bis 1250 mm deckt sitzende und stehende Tätigkeit ab.
In diesem Leitfaden
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