Schreibtische

Teil von Arbeitsplatzlicht nach Sehaufgabe, Raum und Tageslicht planen

Arbeitsplatzleuchten für Bildschirmarbeit dokumentationsgestützt auswählen

Welche Schreibtischlampe für Bildschirmarbeit? Anforderungsprofil mit 750 Lux, 600 x 600 mm, Ra 80, UGR 19 und Herstellernachweis nach DIN 5035-8.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Maßgeblich sind nicht Lumen oder Kelvin allein, sondern Beleuchtungsstärke, Fläche, Blendung und Farbwiedergabe.
  • Teilflächenbeleuchtung braucht mindestens 750 Lux auf einer Fläche von 600 mm x 600 mm.
  • Der Hersteller sollte die Eignung nach DIN 5035-8 belegen; eigene Prüfwerte kann dieser Beitrag nicht liefern.

Was eine Arbeitsplatzleuchte leisten soll

Ein Büroarbeitsplatz benötigt mindestens 500 Lux, der Umgebungsbereich mindestens 300 Lux (DGUV Information 215-410, Abschnitt 8.4.2). Eine Arbeitsplatzleuchte ersetzt diese Grundbeleuchtung nicht. Sie ergänzt sie dort, wo eine bestimmte Sehaufgabe höhere Werte verlangt.

Die DGUV Information 215-442 beschreibt die teilflächenbezogene Beleuchtung als eigenes Konzept. Realisiert werden kann sie zum Beispiel mit einer Schreibtischleuchte. Empfohlen ist sie, wenn sich die Beleuchtung an unterschiedliche Tätigkeiten oder an das individuelle Sehvermögen anpassen soll (DGUV Information 215-442, Abschnitt 6.2.3).

Teilfläche: 750 Lux auf 600 mm x 600 mm

Für die Teilfläche nennt die DGUV Information 215-410 einen Mindestwert von 750 Lux. Die Fläche muss mindestens 600 mm x 600 mm groß sein. Sie liegt im Bereich des Arbeitsplatzes und wird beispielsweise von einer Arbeitsplatzleuchte erzeugt (DGUV Information 215-410, Abschnitt 8.4.2).

Die Leuchte muss diesen Wert im Betrieb halten, nicht nur im Neuzustand. 750 Lux sind ein Wartungswert, kein Messwert aus einem Datenblatt.

Blendung, Farbwiedergabe und Lichtrichtung

Der UGR-Wert in Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen darf 19 nicht überschreiten (DGUV Information 215-410, Abschnitt 8.4.2). Nach unten offene Leuchten mit einsehbaren Lampen sollten nicht direkt über dem Arbeitsplatz, insbesondere über den Beschäftigten, angeordnet werden. Für Lampen gilt ein Farbwiedergabeindex von mindestens Ra = 80.

Bei der Lichtverteilung empfiehlt die DGUV Information 215-410 eine Direkt-/Indirektbeleuchtung mit breitstrahlenden Leuchten. So entstehen weniger harte Schatten. Für Oberflächen von Arbeitsmitteln gelten matt bis seidenmatt sowie ein 60-Grad-Glanzwert bis 20 (DGUV Information 215-410, Abschnitt 8.4.2 und 8.3.1).

Dimmbarkeit und Lichtmanagement

Lichtmanagement bezeichnet das zielgerichtete Beeinflussen der Lichtverhältnisse durch Schalten, Steuern und Regeln. Nutzende können damit die Lichtsituation an Sehaufgabe und Raumstimmung anpassen (DGUV Information 215-442, Abschnitt 6.4).

Für die Beschaffung heißt das: Eine dimmbare Leuchte erweitert den Spielraum, Pflicht ist sie in den genannten Quellen nicht. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Helligkeit und Kontrast der Bildschirmanzeige von den Beschäftigten eingestellt werden können (Anhang Nr. 6.2 Ziffer 3). Für die Beleuchtung fordert sie die Anpassung an Arbeitsaufgabe und Sehvermögen (Anhang Nr. 6.1 Ziffer 8).

Eine allgemeine Pflicht, die Beleuchtung durch die Beschäftigten einstellbar zu machen, enthält sie nicht. Die DGUV Information 215-410 empfiehlt ergänzend, dass Bildschirmdarstellung und Beleuchtung eingestellt werden können.

Anforderungsprofil und Prüffragen für Angebote

Kriterium Wert oder Anforderung Fundstelle Prüffrage
Beleuchtungsstärke Teilfläche mindestens 750 Lux DGUV 215-410, 8.4.2 Für welche Fläche gilt der Nachweis?
Größe der Teilfläche mindestens 600 mm x 600 mm DGUV 215-410, 8.4.2 Deckt die Leuchte diese Fläche ab?
Grundbeleuchtung 500 Lux Arbeitsplatz, 300 Lux Umgebung DGUV 215-410, 8.4.2 Bleibt der Raum ausreichend beleuchtet?
Blendung UGR höchstens 19 DGUV 215-410, 8.4.2 Liegt eine UGR-Angabe vor?
Farbwiedergabe Ra mindestens 80 DGUV 215-410, 8.4.2 Ist Ra im Datenblatt ausgewiesen?
Oberflächen matt bis seidenmatt DGUV 215-410, 8.3.1 Reflektiert die Leuchte sichtbar?
Normbezug DIN 5035-8 DGUV 215-442, 6.2.3 Belegt der Hersteller die Eignung?

Die DIN 5035-8 mit dem Titel Arbeitsplatzleuchten, Anforderungen, Empfehlungen und Prüfung (2007-07) wird in beiden DGUV-Informationen als einschlägige Norm genannt. Arbeitsplatzleuchten sollen ihre sicherheitstechnischen, ergonomischen und lichttechnischen Anforderungen erfüllen (DGUV Information 215-442, Abschnitt 6.2.3). Der Volltext der Norm liegt hier nicht vor. Konkrete Prüfverfahren und Grenzwerte der Norm können deshalb nicht wiedergegeben werden.

Sinnvoll ist eine schriftliche Bestätigung des Anbieters zur Eignung nach DIN 5035-8 und zum Nachweis der 750 Lux auf der geforderten Fläche. Fehlt der Nachweis, bleibt das Angebot unvollständig.

Häufige Fragen

Ersetzt eine Schreibtischlampe die Deckenbeleuchtung? Nein. Die 500 Lux am Arbeitsplatz und 300 Lux im Umgebungsbereich bleiben eigenständige Anforderungen der Grundbeleuchtung.

Reichen 500 Lux auf dem Schreibtisch aus? Falls keine höheren Werte gelten, ja. Bei einer Teilfläche mit besonderen Sehaufgaben sind laut DGUV Information 215-410 mindestens 750 Lux auf 600 mm x 600 mm vorgesehen.

Woran erkenne ich eine geeignete Leuchte vor dem Kauf? An Angaben zu Beleuchtungsstärke und Teilflächengröße, zum UGR-Wert, zu Ra = 80 und zum Bezug auf DIN 5035-8. Fehlen diese Angaben, fehlt die Grundlage für die Auswahl.

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