Bürostühle
Arbeitsstättenverordnung: Was Schreibtisch und Bürostuhl in Deutschland erfüllen müssen
Arbeitsstättenverordnung Büro: Welche Mindestmaße, Sitzhöhen und Einstellbereiche Schreibtisch und Bürostuhl in Deutschland erfüllen müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Arbeitsstättenverordnung Büro verpflichtet Arbeitgeber zu Mindestmaßen, Beleuchtung und Ergonomie, nicht zu bestimmten Möbelmarken.
- Der Anhang nennt konkrete Werte für Bewegungsflächen, Sehabstand und Raumklima.
- DIN EN 1335 regelt Sitzhöhe und Einstellbereiche von Bürostühlen, ist aber keine eigene Rechtsnorm.
- § 3a ArbStättV verlangt ergonomische Gestaltung, § 8 und § 9 Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung.
- BAuA und DGUV Vorschrift 1 liefern die Auslegungshilfen für die Praxis.
Welche Arbeitsstätten die ArbStättV erfasst und was § 2 definiert
Die ArbStättV gilt für Arbeitsstätten in Gebäuden und im Freien. Ein Büro ist eine Arbeitsstätte, sobald dort Beschäftigte arbeiten. Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein einzelnes Zimmer in einem Betrieb in Hessen oder Sachsen fällt darunter.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Einrichtung. Er kann Aufgaben übertragen, die Pflicht bleibt bei ihm. Die Verordnung nennt Mindestanforderungen, keine Wunschausstattung. Wer darüber hinausgeht, erfüllt die Pflicht erst recht.
§ 2 definiert den Bildschirmarbeitsplatz. Entscheidend ist, dass Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit überwiegend mit einem Bildschirmgerät arbeiten. Das kann ein klassischer Monitor sein, aber auch ein Notebook mit externem Bildschirm. Die genaue Definition des Bildschirmarbeitsplatzes nach § 2 ArbStättV entscheidet, welche weiteren Anforderungen greifen.
Wer überwiegend am Bildschirm arbeitet, löst zusätzliche Schutzpflichten aus. Dazu gehören Sehabstand, Blendfreiheit und eine ergonomische Anordnung. Ein Besprechungsraum ohne Bildschirm ist keine Bildschirmarbeitsstätte, auch wenn dort ein Laptop steht.
Die Abgrenzung ist praktisch wichtig. Sie bestimmt, ob Pausenregelungen und Augenuntersuchungen nach der Bildschirmarbeitsverordnung zu beachten sind. Die ArbStättV selbst bleibt die Grundlage für den Raum und die Möbel. Die rechtlichen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, Beleuchtung und Ergonomie nach ArbStättV stehen im Inhaltsverzeichnis der ArbStättV.
Mindestmaße für Schreibtisch und Bewegungsfläche nach Anhang und § 3
§ 3 ArbStättV verlangt, dass Arbeitsstätten so eingerichtet sind, dass die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne Gefahr ausüben können. Der Anhang macht daraus Zahlen. Diese Zahlen sind Untergrenzen, keine Zielwerte für ein gutes Büro.
Für einen Büroarbeitsplatz nennt der Anhang in Nummer 6 unter anderem diese Werte:
| Merkmal | Mindestwert laut Anhang |
|---|---|
| Bewegungsfläche vor dem Schreibtisch | 1,50 m² |
| Tiefe der Bewegungsfläche | 1,00 m |
| Sehabstand zum Bildschirm | 50 cm, nach oben offen |
| Freie Fläche vor dem Arbeitsplatz | mindestens 1,00 m |
| Beleuchtungsstärke für Büroarbeit | 500 Lux |
Die Bewegungsfläche von 1,50 Quadratmetern gilt zusätzlich zur Stellfläche des Schreibtischs. Sie darf nicht durch Rollcontainer, Papierstapel oder Kabelkanäle blockiert werden. In kleinen Büros in Berlin oder Hamburg ist das der häufigste Streitpunkt.
Der Anhang regelt auch das Raumklima. Die Lufttemperatur soll in Büroräumen bei sitzender Tätigkeit in der Regel 20 bis 22 Grad Celsius betragen. Zugluft und Wärmestrahlung sind zu vermeiden. Konkrete Grenzwerte zu Bewegungsflächen, Beleuchtung und Raumklima im Anhang sind im Anhang der ArbStättV nachlesbar.
Für Tische gibt DIN EN 527 Maße vor. Die Norm definiert Höhen und Flächen von Bürotischen, ersetzt aber nicht den Anhang. Ein Tisch mit 120 mal 80 Zentimetern ist verbreitet, für Bildschirmarbeit mit zwei Monitoren aber knapp. Wer zwei Monitore plus Tastatur und Vorlagen unterbringt, braucht mehr Fläche oder eine Halterung.
Sitzhöhe, Einstellbereiche und Rückenlehne nach DIN EN 1335
DIN EN 1335 beschreibt Bürostühle in drei Typen. Typ A ist der klassische Büroarbeitsstuhl, Typ B der Drehstuhl mit kleinerem Verstellbereich, Typ C der Besucherstuhl. Für Bildschirmarbeit ist Typ A der Regelfall.
Die Norm legt Sitzhöhe und Einstellbereiche fest. Die Sitzhöhe ist verstellbar und liegt je nach Typ etwa zwischen 42 und 51 Zentimetern. Wer größer oder kleiner ist, merkt das schnell: Ohne Verstellung stehen die Füße nicht flach auf dem Boden.
Die DIN EN 1335 Sitzhöhe ist keine starre Zahl, sondern ein Bereich. Entscheidend ist, dass sich der Stuhl an die Person anpassen lässt, nicht umgekehrt. Die wichtigsten Einstellbereiche:
- Sitzhöhe stufenlos oder in feinen Stufen verstellbar
- Sitzfläche in der Tiefe verstellbar, damit die Kniekehle frei bleibt
- Rückenlehne in Höhe und Neigung verstellbar
- Lordosenstütze in der Höhe anpassbar
- Armlehnen in Höhe und Abstand einstellbar
Die Rückenlehne muss die Wirbelsäule in der natürlichen S-Form stützen. Eine Wippfunktion ist kein Luxus, sondern hilft beim Haltungswechsel. Wer über Stunden in derselben Position sitzt, belastet die Bandscheiben einseitig.
DIN EN 1335 ist eine Norm, kein Gesetz. Sie wird erst verbindlich, wenn der Arbeitgeber sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung heranzieht. In der Praxis ist das der übliche Maßstab für einen sicheren Bürostuhl. Prüfsiegel wie der GS-Zeichen-Aufdruck oder das DGUV Test Zeichen bestätigen die Einhaltung.
Bildschirmarbeitsverordnung und ArbStättV: Abstand, Blickwinkel, Licht
Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt Sicherheit und Gesundheitsschutz an Bildschirmgeräten. Sie stammt aus dem Jahr 1996 und wurde in die ArbStättV überführt. Ihre Inhalte gelten über den Anhang und § 3a weiter.
Der Sehabstand zum Bildschirm soll mindestens 50 Zentimeter betragen. Nach oben gibt es keine Grenze, aber eine Faustregel: je größer der Bildschirm, desto größer der Abstand. Bei einem 27-Zoll-Monitor sind 70 bis 80 Zentimeter üblich.
Die Oberkante des Bildschirms sollte auf Augenhöhe oder leicht darunter liegen. Der Blickwinkel neigt sich dann um etwa 15 bis 30 Grad nach unten. Das entlastet den Nacken. Ein Monitor, der zu hoch steht, erzwingt eine dauerhafte Kopfneigung.
Beleuchtung ist der zweite große Punkt. Büroarbeit verlangt 500 Lux auf der Arbeitsfläche. Tageslicht hat Vorrang, künstliches Licht ergänzt. Direkte Blendung durch Fenster oder Leuchten ist zu vermeiden.
Ein Monitor gehört nie mit dem Rücken zum Fenster und nie direkt davor. Seitlich zum Fenster ist die übliche Lösung. Bei Bildschirmarbeit im Wechsel mit Papier braucht es eine Leuchte, die beide Flächen gleichmäßig ausleuchtet.
Die Bildschirmarbeitsverordnung verlangt außerdem, dass Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit untersucht werden können. Angebote für Augenuntersuchungen sind Teil der Fürsorge. Werden Sehhilfen speziell für die Bildschirmarbeit nötig, trägt der Arbeitgeber die Kosten.
Ergonomische Anforderungen nach § 3a ArbStättV in der Praxis prüfen
§ 3a ArbStättV verlangt, dass Arbeitsplätze ergonomisch gestaltet werden. Der Maßstab ist der Stand der Technik, nicht der Durchschnitt im Betrieb. Die ergonomischen Anforderungen an Arbeitsplätze nach § 3a ArbStättV betreffen Möbel, Anordnung und Arbeitsmittel gleichermaßen.
Prüfen lässt sich das in fünf Schritten:
- Tischhöhe kontrollieren: Oberkante etwa auf Ellenbogenhöhe bei entspanntem Schultergürtel.
- Sitzhöhe einstellen: Füße flach auf dem Boden, Oberschenkel waagerecht.
- Monitor positionieren: Oberkante auf Augenhöhe, Abstand mindestens 50 Zentimeter.
- Tastatur und Maus: Unterarme waagerecht, Handgelenke nicht abgeknickt.
- Blickrichtung: Fenster seitlich, keine Reflexionen auf dem Display.
Wer diese Punkte abarbeitet, erfüllt die Grundanforderungen. Ergonomie endet aber nicht beim Einstellen. Sie umfasst auch die zeitliche Gestaltung. Kurze Unterbrechungen der Bildschirmarbeit entlasten mehr als eine perfekte Sitzposition über acht Stunden.
Ein Praxisbeispiel: In einem Büro in Nordrhein-Westfalen stehen 14 identische Schreibtische. Nach einer Umfrage klagen fünf Beschäftigte über Nackenschmerzen. Die Prüfung zeigt, dass die Monitore auf Fußgestellen zu hoch stehen. Nach dem Absenken und dem Einbau von Halterungen verschwinden die Beschwerden bei drei Personen. Die anderen zwei brauchen eine augenärztliche Abklärung.
Solche Fälle zeigen, warum eine pauschale Ausstattung selten reicht. Körpergrößen unterscheiden sich, Aufgaben auch. Ergonomie ist deshalb ein wiederkehrender Prozess, kein einmaliger Einkauf.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung nach § 8 und § 9 ArbStättV
§ 8 ArbStättV verlangt eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsstätte. Der Arbeitgeber muss Gefährdungen ermitteln, beurteilen und Maßnahmen festlegen. Das gilt auch für Büros, auch wenn dort keine Maschinen stehen.
Typische Gefährdungen im Büro sind einseitige Körperhaltung, Blendung, Zugluft, Lärm und psychische Belastung. Letztere ist seit der Novellierung der ArbStättV ausdrücklich Teil der Beurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung Büro ist kein Formular, das einmal ausgefüllt wird. Sie ist zu aktualisieren, wenn sich Bedingungen ändern. Ein neuer Monitor, ein Umbau oder ein Umzug sind Anlässe. Die Ergebnisse gehören dokumentiert.
§ 9 ArbStättV regelt die Unterweisung. Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen zu unterweisen. Bei Bildschirmarbeit mindestens einmal jährlich, so die übliche Auslegung.
Inhalt der Unterweisung sind die ergonomische Einstellung des Arbeitsplatzes, Pausenregelungen und das Verhalten bei Beschwerden. Eine Unterschriftenliste allein reicht nicht. Die Unterweisung muss verständlich sein und sich auf den konkreten Arbeitsplatz beziehen.
Pflichten des Arbeitgebers nach DGUV Vorschrift 1 ergänzen die ArbStättV. Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt Maßnahmen nach dem Stand der Technik und die Beteiligung der Beschäftigten. Die DGUV Vorschrift 1 fasst diese Grundpflichten zusammen.
Wo BAuA und DGUV Vorschrift 1 Auslegungshilfen liefern
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die zentrale deutsche Behörde für Arbeitsschutz. Sie veröffentlicht Handlungshilfen, die Gesetzesbegriffe in die Praxis übersetzen. Für Büroarbeit sind die BAuA-Empfehlungen zu Bildschirmarbeit und Beleuchtung die erste Anlaufstelle.
Die DGUV Vorschrift 1 und die DGUV Regel 100-500 ergänzen das staatliche Recht. Die Regel 100-500 beschreibt, wie Arbeitsstätten konkret einzurichten sind. Sie ist keine Norm im Rechtssinn, aber ein anerkannter Maßstab.
Zuständig ist je nach Branche eine Berufsgenossenschaft. Für Handel und Warendistribution ist es die BGHW, für Verwaltungen die jeweilige Unfallkasse. Die Aufsicht prüft bei einem Besuch, ob Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Ausstattung zusammenpassen.
Der Industrieverband Büro und Arbeitswelt (IBA) liefert Marktdaten und Ausstattungshinweise. Das Statistische Bundesamt (Destatis) erhebt, wie viele Erwerbstätige in Büros arbeiten. Beides hilft bei der Einordnung, ersetzt aber keine Rechtsprüfung.
Für die Beleuchtung kann die KfW-Förderung für energetische Gebäudesanierung relevant sein. Wer Leuchten und Steuerung im Rahmen einer Sanierung erneuert, kann bestimmte Programme nutzen. Das ändert nichts an der Pflicht, 500 Lux zu erreichen.
Typische Abweichungen in Büros und der Umgang mit Betriebsrat und BG
Abweichungen sind selten dramatisch, aber häufig. Die folgende Checkliste fasst zusammen, was bei Begehungen in Büros in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und anderen Ländern immer wieder auffällt:
- Bewegungsfläche unter 1,50 Quadratmeter, oft durch Rollcontainer verstellt
- Monitore ohne Höhenverstellung, Oberkante über Augenhöhe
- Sehabstand unter 50 Zentimetern bei großen Displays
- Beleuchtung unter 500 Lux, häufig in Fluren und Randzonen
- Bürostühle ohne verstellbare Sitztiefe oder Lordosenstütze
- Gefährdungsbeurteilung älter als zwei Jahre oder nicht vorhanden
- Unterweisung nur per Unterschriftenliste ohne Inhalt
Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Er kann eine Begehung verlangen und Maßnahmen vorschlagen. Bei Streit über die Auslegung hilft die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die Aufsicht reagiert meist mit Auflagen und Fristen, nicht sofort mit Bußgeldern. Wer nachbessert, kommt in der Regel ohne Verfahren davon. Kommt es zu einem Unfall oder einer Erkrankung, kehrt sich die Beweislast um.
Ein realistischer Weg: Bestandsaufnahme, Priorisierung nach Risiko, Nachrüstung in Tranchen. Nicht jeder Stuhl muss sofort ersetzt werden. Verstellbare Monitorhalterungen und eine bessere Beleuchtung lösen viele Probleme günstiger.
Häufige Fragen
Gilt die ArbStättV auch für Homeoffice? Im häuslichen Bereich greift sie nur eingeschränkt. Der Arbeitgeber bleibt aber verpflichtet, die Tätigkeit sicher zu gestalten. Konkrete Vorgaben zur Einrichtung zu Hause sind umstritten.
Ist ein Bürostuhl nach DIN EN 1335 Pflicht? Nein, die Norm ist nicht direkt verbindlich. Sie wird über die Gefährdungsbeurteilung zum Maßstab. Ein Stuhl ohne diese Einstellbereiche lässt sich schwer begründen.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung erneuert werden? Ein fester Rhythmus steht nicht im Gesetz. Sie ist bei Änderungen und anlassbezogen zu aktualisieren. In der Praxis prüfen viele Betriebe jährlich.
Wer zahlt eine Bildschirmarbeitsbrille? Der Arbeitgeber, wenn die Sehhilfe speziell für die Bildschirmarbeit erforderlich ist. Eine reguläre Brille für den Alltag fällt nicht darunter.
Reicht eine Unterweisung per E-Learning? Sie kann Teil der Unterweisung sein, ersetzt aber das Gespräch über den konkreten Arbeitsplatz nicht. Eine kurze persönliche Nachbesprechung ist üblich.
Was passiert bei einer Begehung der Berufsgenossenschaft? Die Aufsicht prüft Unterlagen und Ausstattung. Bei Mängeln gibt es Auflagen mit Frist. Wer nachbessert, vermeidet ein Bußgeldverfahren.